Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist ein Vertrag zwischen den einzelnen Bundesländern, der (inhaltsgleich) in diesen jeweils als Landesgesetz verabschiedet wurde. Er regelt die Aufgabe des Kinder- und Jugendschutzes und zugleich des Schutzes der Menschenwürde generell im medialen Angebot des Internet (Telemedien) und im Bereich des Rundfunks (Fernsehen/Radio).
Für die Einhaltung der Vorschriften mit Ausnahme des Bereichs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind die jeweiligen Landesmedienanstalten zuständig. Die Länder haben eine zentrale Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) mit Sitz in Erfurt eingerichtet, die für die Landesmedienanstalten in diesem Bereich übergreifende Aufgaben wahrnimmt.
Siehe auch
Dokumente
Literatur
- Kind Jugend Gesellschaft. Schwerpunktthema: Zwei Jahre Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Heft 02, 2005
- Liesching, Marc: Jugendschutz. Jugendschutzgesetz, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Vorschriften des Strafgesetzbuchs, des Teledienstegesetzes und des Rundfunkstaatsvertrags sowie weitere Bestimmungen zum Jugendschutz. Kommentar. 4. überarb. Aufl. des von Dr. Rainer Scholz begründeten Werkes. München 2004 [Rechtskommentar, auch zitiert: Scholz/Liesching: Jugendschutz]
- Nikles, Bruno W. u.a.: Jugendschutzrecht. Kommentar zum Jugendschutzgesetz (JuSchG) und zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) mit Erläuterungen zur Systematik und Praxis des Jugendschutze. 2. überarb. u. erw. Aufl. München 2005 [Rechtskommentar und Handbuch mit Praxisteil; auch zitiert: Nikles/Roll/Spürck/Umbach: Jugendschutzrecht]
- Ukrow, Jörg: Jugendschutzrecht. München 2004 [Rechtskommentar in monographischer Form]
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Zuletzt aktualisiert: 20.11.09
Verfasser der Definition: Bruno W. Nikles |