Jugendarbeitsschutz


Für die Beschäftigung von Minderjährigen, ausgenommen geringfügige Hilfeleistungen beispielsweise im eigenen Familienhaushalt, gelten verschiedene Schutzregelungen, die sicherstellen sollen, dass die Entwicklung junger Menschen keinen Schaden nimmt. Im Vordergrund stehen dabei die Sicherung der Gesundheit, der Schutz vor körperlichen und seelischen Schäden sowie die Vermeidung negativer Einflüsse auf den Schulbesuch. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Kinder dürfen mit Einwilligung der Eltern eine leichte und für sie geeignete Beschäftigung aufnehmen, wenn sie das 13. Lebensjahr vollendet haben. Die zulässigen Beschäftigungen (z.B. das Austragen von Zeitungen, die Mitarbeit in landwirtschaftlichen Betrieben oder bei nichtgewerblichen Veranstaltungen von Kirchen, Verbänden und Vereinen) sind in der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) beschrieben. Ausnahmsweise dürfen Kinder auch bei Veranstaltungen im Medien- und Kulturbereich (z.B. beim Theater oder bei Film- und Fernsehproduktionen) mitwirken. Dazu bedarf es einer behördlichen Genehmigung, die der Arbeitgeber einholen muss.

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Zuletzt aktualisiert: 24.04.09

Verfasser der Definition: Bruno W. Nikles